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IL FAUT ABROGER LA LOI COVID !

COVID-GESETZ MUSS AUFGEHOBEN WERDEN!

 

WARUM?

 

Seit dem 17. Februar 2022 wurden fast alle Gesundheitsmaßnahmen eingestellt.

Seit dem 1. April hat sich die Lage wieder normalisiert. Das Leben sollte wieder seinen gewohnten Lauf nehmen ...

Der Verzicht auf diese Maßnahmen bedeutet jedoch nicht, dass sie aufgehoben werden, sondern nur, dass sie ausgesetzt werden!

Seit dem 28. Februar 2020 befindet sich die Schweiz im Notzustand. Dieser wurde durch die polizeiliche Generalklausel (Art. 165 Abs. 1 BV) ausgelöst und 6 Monate später durch das Covid-Gesetz (dringliches Gesetz, also sofort anwendbar) bestätigt. Dieser Notzustand wird durch die « besondere Lage" im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Gesundheit bedingt. (Art. 6 EpG). Diese überträgt den Exekutivorganen des Bundes und der Kantone besondere Befugnisse, wie z. B. die Anordnung aller im EpG und im Covid-Gesetz aufgeführten gesundheitspolizeilichen Maßnahmen.

Aus dieser besonderen Lage" leitet sich die gesamte Gesundheitspolitik ab, die wir bis zum 17. Februar 2022 bzw. 31. März erlebt haben, und damit auch die Anwendung der Gesetze EpG und Covid-Gesetz.

Derzeit besteht jedoch weder de facto noch de jure eine besondere Bedrohung für die öffentliche Gesundheit. Die Fortführung des Notzustands der "besonderen Lage" ist daher völlig verfassungswidrig.

Die Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-3 EpG für eine Rechtfertigung sind seit langem nicht mehr erfüllt.

Tatsächlich liegen alle Indikatoren im Normbereich, d.h. es besteht kein spezifisches Risiko für die öffentliche Gesundheit: Die Gesamtletalität von SARS-Cov-2 von 0,15% hat nie ein größeres Risiko als eine mittelschwere saisonale Grippe dargestellt. Die Ungefährlichkeit der Krankheit für Kinder und Jugendliche ist mit einer Letalitätsrate von 0,0027%, die gegen 0 tendiert, sogar noch offensichtlicher.

Außerdem wird dies durch die Kapazitäten der Krankenhäuser bewiesen, die im ganzen Land nie an ihre Grenzen gestoßen sind (und dies trotz des Abbaus von Betten während der "Covid-Periode" bis zum heutigen Tag).

Ebenso wenig gibt es ein hohes Infektionsrisiko und ein hohes Risiko der Ausbreitung, dem die Behörden nicht gewachsen wären oder das schwerwiegende Auswirkungen auf die nationale Wirtschaft hätte.

​

Bundes verfassung : https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de

Covid Gesetz :  https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/711/de

Epidemiengesetz : https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/297/de

IOANNIDIS, «Reconciling estimates of global spread and infection fatality rates of COVID-19: An overview of systematic evaluations», 26.03.2021, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33768536/.

AXFORS/IOANNIDIS, «Infection fatality rate of COVID-19 in community-dwelling populations with emphasis on the elderly: An overview», Preprintt du 13.07.2021,
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.07.08.21260210v1.full.pdf

Dazu bereits eingehend Juristen Komitee, «Deklaration von Schweizer Juristen: 2G-Zertifikatspflicht ist verfassungswidrig», 24.12.2021, https://juristen-komitee.ch/declaration-2g/, N 15 (nachfolgend: «2G-Deklaration»).

Wenn die « besondere Lage" eindeutig nicht auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a EpG gestützt werden kann, wie steht es dann mit der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. b EpG?

Es geht davon aus, dass der Bund aufgrund des von der WHO erklärten internationalen Notstands im Bereich der öffentlichen Gesundheit (in diesem Fall die "Pandemie") automatisch gezwungen wäre, den Rechtsstatus der « besonderen Lage" zu erklären und beizubehalten. Es gibt jedoch keine Rechtsgrundlage für einen solchen Automatismus.

Dies geht klar aus der Botschaft des BR zur Revision des EpG im Jahr 2011 und aus den Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 22. September 2013 hervor, in denen der Bundesrat erklärt: "Die Souveränität der Schweiz wird nicht eingeschränkt" und dass ein von der WHO erklärter Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit von internationaler Tragweite keinen Automatismus impliziert, der die Schweiz - oder den BR - dazu zwingt, besondere Maßnahmen ohne Prüfung der tatsächlichen Umstände auf Schweizer Hoheitsgebiet zu erklären oder aufrechtzuerhalten.

Die Schweizer Bundesbehörden dürfen sich nicht als "einfaches Exekutivorgan der WHO" betrachten: Denn das Schweizer Volk hat der WHO nicht ausdrücklich erlaubt, quasi-automatisch in die Verfassungsordnung und die Souveränität der Schweiz einzugreifen (Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV).

 

Hinzu kommt, dass auf internationaler Ebene der Begriff der Souveränität der WHO-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der IGV in nationales Recht ausdrücklich gewahrt wird (Art. 3 Abs. 4 IGV). Auch hier gibt es keinen Hinweis auf einen Mechanismus zur direkten Umsetzung von WHO-Maßnahmen in nationales Recht, weder in den IHR noch in der WHO-Verfassung.

Da die WHO zu keinem Zeitpunkt der Krise einseitig verbindliche Regeln erlassen hat, besteht für die Schweiz oder andere WHO-Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, den rechtlichen Sonderstatus einer "besonderen Lage" aufrechtzuerhalten, nur weil die WHO die Krise noch nicht für beendet erklärt hat.

Zur Erinnerung: Die WHO kann nicht an die Stelle des BR treten, da dies auf internationaler Ebene gegen die IHR und die WHO-Verfassung verstoßen würde und auf Ebene des Schweizer Rechts eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Souveränität der Schweiz darstellen würde.

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WAS FÜHRT UNS ZUR AUFHEBUNG DES COVID-GESETZES?

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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), BBl 2011 311 ff., https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2011/43/de, S. 364 (Hervorhebung hinzugefügt).

Volksabstimmung vom 22. September 2013, Erläuterungen des Bundesrates, https://www.bk.admin.ch/dam/bk/de/dokumente/Abstimmungsbuechlein/erlaeuterungen_desbundesrates-barrierefrei.pdf, p. 23: «Die Souveränität der Schweiz wird nicht eingeschränkt»

RÜEFLI / ZENGER, loc. (cit. 25), S. 107.

Internationale Gesundheitsvorschriften, angenommen an der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005, für die Schweiz in Kraft getreten am 15. Juni 2007 (IGV, SR 0.818.103; Stand: 11. Juli 2016), https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/343/de.
 

Es gibt in der Schweiz keine tatsächliche oder auch nur potenzielle Bedrohung der öffentlichen Gesundheit und die Tatsache, dass die WHO einen "international relevanten Notfall der öffentlichen Gesundheit" aufrechterhält, stellt keine Rechtsgrundlage dar, die es erlauben würde, das Land in einer "besonderen Situation" zu halten (Art. 6al1 Bst. b EpG).

Das Parlament hat im September 2020 das Covid-Gesetz verabschiedet, das einen Notzustand bestätigt und dem Bundesrat für mindestens 10 Jahre (und danach 14 Teilrevisionen dieses dringlichen Gesetzes!) extrem weitreichende Kompetenzen verleiht; und zwar aufgrund von "außergewöhnlichen Umständen" (d. h. die Bedrohung der öffentlichen Gesundheit, die den Status einer "besonderen Lage" (6 Abs. 1 Bst. b EpG) zur Folge hatte) und den Notzustand seit 19 Monaten zu legitimieren!

 

Es ist jedoch festzustellen, dass wir uns nicht mehr in einer besonderen Lage befinden, und zwar bereits seit Januar 2021! Es gibt also keine Rechtfertigung mehr für die Beibehaltung des Covid-Gesetzes. Das Gesetz hält einen Notzustand aufrecht, der nicht mehr existiert, und überträgt dem CF für zehn Jahre erweiterte Kompetenzen, die normalerweise dem Parlament zustehen, was eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung darstellt.

Es handelt sich um nicht mehr und nicht weniger als eine Abkehr vom Vorrang der Legislative zugunsten der Exekutive. Dies entspricht einer Totalrevision der BV in aller Stille, obwohl diese nur durch die Zustimmung der doppelten Mehrheit von Volk und Kantonen zulässig ist, wie zu betonen ist.

 

Das Parlament muss das Covid-Gesetz schnellstmöglich, d.h. während der nächsten Parlamentssitzung, aufheben, da es faktisch hinfällig geworden ist, da keine besondere tatsächliche Bedrohung für die öffentliche Gesundheit vorliegt, die eine erhöhte Kompetenz des BR unter Missachtung des Primats der Legislative rechtfertigen würde.

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Alle Bedingungen sind seit langem im grünen Bereich und es ist an der Zeit, alle übermäßigen und verfassungswidrigen Gesundheitsmaßnahmen und Befugnisse des BR durch die Aufhebung des Covid-Gesetzes abzuschaffen und nicht nur auszusetzen..

ABROGATION LOI COVID
PETITION
Salle de cours magistrale

PETITION  AN DEN BUNDESPARLAMENT GERICHTET FÜR DIE SOFORTIGE AUFHEBUNG DES COVID-GESETZES

Petition verfasst vom MFR (Mouvement Fédératif Romand) und unterstützt von der MSLC (Schweizerische Bewegung für Bürgerfreiheit), Réinfo Santé,  CREE (Collectif Romand Educateurs Enseignants) und Recht und Freiheit.

 

 

Seit dem 17. Februar 2022 wurden fast alle Gesundheitsmaßnahmen eingestellt. Am 1. April normalisierte sich die Situation wieder.

 

ES GIBT KEINEN NOTFALL MEHR…

Das Leben muss daher seinen natürlichen und gewohnten Lauf wieder aufnehmen.

 

DIE ZEIT IST JETZT, DAS COVID-GESETZ AUFZUHEBEN!

 

GEBEN SIE DEM PARLAMENT SEINE WAHRE FUNKTION ZURÜCK!

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Der in erster Linie alle Bürger dieses Landes anhören und vertreten soll und NICHT vor den einseitig (siehe willkürlich) von der Exekutive getroffenen Entscheidungen niederknien soll.

 

DIE SICHERHEIT DER VERFASSUNGSORDNUNG UND DIE SCHUTZ DER SOUVERÄNITÄT  PERSONEN !

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Wenn das „Leben vor der Covid-Episode“ zurückgekehrt zu sein scheint, wenn uns der Frühling die restriktiven Gesundheitsmaßnahmen und die Verletzung der Grundrechte vergessen lässt, deren Gegenstand wir waren,

 

NICHTS, absolut NICHTS hat sich geändert...

 

Die Maßnahmen wurden nicht aufgehoben, sondern nur ausgesetzt!

 

Bei der geringsten Herbstkälte, beim geringsten positiven Test werden sie reaktiviert oder sogar verstärkt durch die Prozession von psychischem und finanziellem Leid, die Spaltung der Bevölkerung, die schweren Angriffe auf die Grundrechte, die wir kennen und die unauslöschliche Spuren hinterlassen die ganze Bevölkerung u
noch stärker auf die am stärksten gefährdeten Personen.

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SEIT MINDESTENS JANUAR 2021 LIEGT KEINE NOTLAGE MEHR VOR UND HEUTE IST KEINE BEGRÜNDUNG MEHR zulässig, um der endgültigen Aufhebung zu widersprechen  dieses Gesetzes, das dem Bundesrat alle Befugnisse auf Kosten des Parlaments einräumt und ihm damit die Befugnisse entzieht, eine Situation zu regeln, die nicht mehr beispiellos ist.

 

Dieses Delirium, das wir seit mehr als 2 Jahren leben, muss jetzt aufhören!

 

Das Parlament muss seine verfassungskonformen Befugnisse wiedererlangen und dem Würgegriff des Bundesrates ein Ende setzen.

Mit der Verabschiedung des Covid-Gesetzes vom 20. September 2020 hat es den Ausnahmezustand (ausgelöst durch die «besondere Lage» Art. 6 LEp) in unserem Land ratifiziert und dem Bundesrat für 10 Jahre ausserordentlich weitreichende Befugnisse übertragen. !

Es ist nicht mehr und nicht weniger als eine Preisgabe des Primats der gesetzgebenden Gewalt (Parlament und Volk) zugunsten der vollziehenden Gewalt (Bundesrat).

 

DAS KOMMT GLEICH EINER VOLLSTÄNDIGEN VERFASSUNGSÄNDERUNG IM GRÖSSTEN SCHWEIGEN! OHNE EINVERSTÄNDNIS DER MENSCHEN!

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  • Die Bürger sehen sich ihrer Souveränität beraubt und das ist nicht hinnehmbar!

  • Die verfassungsmäßige Ordnung muss wiederhergestellt und die übermäßigen und verfassungswidrigen Befugnisse des CF außer Kraft gesetzt werden.

 

Aus diesem Grund bitten wir unsere gewählten Abgeordneten, die dafür verantwortlich sind, uns mit Würde zu vertreten und den Schutz unserer Rechte zu gewährleisten, ihre Befugnisse während der nächsten Parlamentssitzung wieder aufzunehmen und Folgendes auf die Tagesordnung zu setzen:

 

1. DIE SOFORTIGE AUFHEBUNG DES COVID-19-GESETZES.

 

2. EINRICHTUNG EINER UNABHÄNGIGEN UNTERSUCHUNGSKOMMISSION ZUR BEWÄLTIGUNG DER COVID-KRISE

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LADEN SIE DIE PETITION HERUNTER

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Parade musicale

WEIL DIE MENSCHEN SOUVERÄN SIND

DIE AUFHEBUNG DES COVID-GESETZES IN 10 PUNKTEN (UND VIELEN ANDEREN)

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1.     Es besteht keine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Gesundheit mehr.
 

2.     Es gibt keine „Besondere Lage“ im Sinne von Art. 6 EpG mehr.
 

3.     Alle Kennzahlen liegen im Normbereich (Letalität, keine Gefährlichkeit für Kinder, Kapazität der Intensivstationen
       trotz Bettenabbau während der Covid-Episode unter Kontrolle, kein erhöhtes Infektionsrisiko ...)

 

4.     Der durch das Covid-Gesetz bestätigte Ausnahmezustand besteht mindestens seit Januar 2021 nicht mehr.
 

5.     Der von der WHO deklarierte Gesundheitsnotfall führt nicht automatisch zur Aufrechterhaltung des Status einer
       besonderen Lage.

 

6.     Das Covid-Gesetz verleiht dem BR für zehn Jahre erweiterte Befugnisse, obwohl es keinen Notstand gibt.
 

7.     Das Covid-Gesetz verstößt gegen den Grundsatz der Vorherrschaft der Legislative über die Exekutive.
 

8.     Dennoch setzt der BR weiterhin die Anweisungen der WHO unter Verletzung der Souveränität der Schweiz um,
       obwohl das internationale Recht (IGV und WHO-BV) die Schweiz ausdrücklich davor bewahrt.

 

9.     Dies stellt eine stillschweigende Änderung der verfassungsrechtlichen Ordnung dar, indem das Vorrecht der
       Legislative (Parlament und Volk) zugunsten der Exekutive (Bundesrat) aufgegeben wird.

 

10.  Diese umfassende Verfassungsänderung war nicht Gegenstand einer Volksabstimmung mit doppelter Mehrheit.

 

LIENS :

-       BV fed : www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/fr

-       Covid-Gesetz : www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/711/fr

-       EpG : www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/297/fr

-      « Besondere Lage » ? Analzse und Konsequenzen : https://juristen-komitee.ch/wp-content/uploads
        /2022/03/2022_03_10_JK-CB_Besondere-Lage_Analyse-und-Konsequenzen.pdf

-       Offener Brief « Pandemic Treaty » : www.reinfosante.ch/stopthetreaty

​

 

ES GIBT KEINE NOTLAGE MEHR.

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Alle Bedingungen sind seit langem im grünen Bereich, es ist an der Zeit, diese Maßnahmen, die die Freiheit der Bürger einschränken abzuschaffen und nicht nur auszusetzen!

 

Die verfassungsmäßige Ordnung muss wiederhergestellt und die übermäßigen und verfassungswidrigen Befugnisse des BR für ungültig erklärt werden.

SIGNEZ LA PETITION

DIE PETITION UNTERSCHREIBEN
ZUM VORTEIL ZUKÜNFTIGER GENERATIONEN

 

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„Die ersten Menschenrechte sind individuelle Freiheit, Eigentumsfreiheit, Gedankenfreiheit, Arbeitsfreiheit.“
Jean Jaures

 

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